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Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 generell nur noch über das "P-Konto"

Zum 1. Juli 2010 wurde das sogenannte „P-Konto“ nach § 850 k ZPO eingeführt. Seine vollständige Bezeichnung lautet Pfändungsschutzkonto. Nur in der Übergangszeit bis 31. Dezember 2011 ist noch weiterhin bisheriger Kontoschutz möglich.

Bei Arbeitnehmern wurden bisher Lohnzahlungen in bestimmten pfändungsfreien Grenzen über gerichtliche Beschlüsse freigegeben. Bezieher von Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen oder Renten etc. hatten bislang die Möglichkeit, die Leistungen innerhalb von zwei Wochen ab Gutschrift jeweils zu verbrauchen.


Beide Schutzformen entfallen vollständig.

Wird das Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt, entfällt ab dem 1. Januar 2012 der durch die Freigabebeschlüsse erwirkte Pfändungsschutz. Die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechts erlassenen Freigabebeschlüsse der Vollstreckungsgerichte gelten nicht über den 31. Dezember hinaus fort. Sie werden mit Ablauf des 31. Dezember 2011 gegenstandslos.

Es ist daher dringend nötig, bei bestehenden oder drohenden Kontopfändungen eine Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 vorzunehmen. Gerade bei bereits bestehenden Pfändungen ist sonst das „böse Erwachen“ vorprogrammiert.


Die Umwandlung wird nur auf Antrag des Kunden bei seiner Bank / Sparkasse vorgenommen. In der Regel kann die bisherige Kontonummer beibehalten werden.

Bei einem P-Konto ist ein Mindestbetrag in Höhe von 1028,89 € monatlich ohne weiteres pfandfrei, unabhängig von der Einkommensart. Bei Unterhaltsverpflichtungen für Familienangehörige kann dieser Betrag nach Vorlage entsprechender Nachweise erhöht werden. Auch Selbstständige können ein P-Konto führen. Eine einzelfallabhängige Anpassung ist weiterhin auf Antrag möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse oder auch im Internet auf der Öffnet eine neue SeiteHomepage des Bundesministeriums der Justiz. 

 

 


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