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Zeugen und Sachverständige

Zeugen und Sachverständige können bei allen Verfahrensarten, die vor den ordentlichen Gerichten zulässig sind, als Beweismittel zur Überzeugungsbildung der Person, die über einen Sachverhalt entscheiden muss, herangezogen werden.

Das Gericht und die Beteiligten des Verfahrens sind bei der Wahrheitsfindung häufig auf die Mithilfe von Zeugen angewiesen. Aus diesem Grund müssen Zeugen wahrheitsgetreue und vollständige Angaben machen. Nur dann kann ein gerechtes Urteil gefällt werden. Zeugen vor Gericht nehmen also eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe wahr. Sie sind deshalb nach Erhalt einer Ladung zum Erscheinen bei Gericht und zur Aussage verpflichtet.

Bitte lesen Sie Ihre Ladung sorgfältig durch und beachten Sie die beigefügten Hinweise. Bringen Sie die Ladung zum Termin mit und seien Sie - im Interesse aller Beteiligten - pünktlich. Auch das Gericht ist bemüht, eventuelle Wartezeiten für Sie kurz zu halten.

Wenn Sie im Gerichtsgebäude nicht auf den Gegner im Verfahren oder als Zeuge zB nicht auf den Angeklagten treffen wollen, rufen Sie vor dem Termin an oder schreiben Sie uns - wir finden eine sichere Lösung.

Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich gestellt werden. Zu übersenden bzw. mitzubringen sind die Ladung und das ausgefüllte Antragsformular (siehe Downloads im Kasten rechts). Eine Barauszahlung der Entschädigung ist generell nicht möglich.

 
Beratung und Hilfe erhalten Sie bei der Zeugenhilfe des LG Heidelberg.

Diese ist telefonisch erreichbar unter: 06221-59-1255. Bitte hinterlassen Sie Ihren Namen und Telefonnummer, ein Mitarbeiter der Zeugenhilfe wird sich dann baldmöglichst bei Ihnen melden. Auf diesem Wege ist es auch möglich, einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

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